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Die Pflegestufen im Überblick
Pflegestufe 0 Sie gilt für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wegen Demenz bzw. psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Dabei wird zwar regel- mäßig Hilfe benötigt, aber nicht in dem Umfang, dass eine Pflegebedürftigkeit der Stufe I vorliegt (weniger als 45 Minuten Grundpflege am Tag). Seit 1. Juli 2008 haben Personen der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf 1.200 EUR bzw. 2.400 EUR für Betreuungsleistungen pro Jahr. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sachleistungen wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder sogenannte niedrig- schwellige Betreuungsleistungen nachgewiesen werden können. Den Betroffenen wird je nach Bedarf ein monatlicher Grundbetrag von 100 EUR oder 200 EUR zugesprochen. Wer vor dem Gesetz in seiner Alltagskompetenz als erheblich eingeschränkt gilt, ist im § 45a des SGB XI verankert.
Pflegestufe I Ihr werden Personen zugeordnet, die pro Tag mindestens 90 Minuten Hilfestel- Erheblich lung benötigen. Dabei wird der Zeitaufwand zugrunde gelegt, den ein Familien- pflegebedürftig angehöriger oder eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen aufbringen muss. Auf den pflegerischen Bereich, die sogenannte Grundpflege (im Wesentlichen Hygiene, Ernährung, Mobilität), müssen mehr als 50%, also mehr als 45 Minuten ent- fallen. Die Haushaltshilfe muss entsprechend im wöchentlichen Tagesdurchschnitt weniger als 50 % (45 Minuten) ausmachen. Außerdem muss die Grundpflege mindestens einmal täglich für mindestens zwei unterschiedliche Verrichtungen und die Haushaltshilfe mehrmals wöchentlich notwendig sein.
Pflegestufe II Hier beträgt der Hilfebedarf mindestens drei Stunden pro Tag, und es entfallen Schwer davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege. Leistungen aus den pflegebedürftig Bereichen der Grundpflege müssen dabei dreimal täglich für mindestens zwei unterschiedliche Verrichtungen notwendig sein. Zudem muss die Haushaltshilfe mehrmals wöchentlich erforderlich sein.
Pflegestufe III Sie liegt vor, wenn Hilfe rund um die Uhr verfügbar sein muss und wenn für Schwerst mindestens fünf Stunden pro Tag Hilfe benötigt wird. Auf die Grundpflege pflegebedürftig müssen dabei mindestens vier Stunden entfallen, und eine Haushaltshilfe muss mehrmals wöchentlich notwendig sein.
Härtefall Übersteigt der Pflegeaufwand das übliche Maß der Pflegestufe III, so können die Pflegekassen in Einzelfällen auch eine Einstufung als Härtefall vornehmen. Diesen Betroffenen steht eine höhere Leistung aus der Pflegeversicherung zu.
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